§ 218g – Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden. (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder normal normal die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird. normal normal normal arabic (3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.
Kurz erklärt
- Die Regelung zur vorläufigen Entschädigung gilt bis sechs Monate nach Ende der epidemischen Lage durch das Coronavirus.
- Wenn der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Frist endet, wird die Entschädigung als unbefristete Rente gezahlt.
- Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann.
- Waisen haben Anspruch auf eine Rente, auch wenn sie wegen der epidemischen Lage ihre Ausbildung oder ihren Dienst nicht antreten können.
- Personen, die in Impf- oder Testzentren arbeiten, sind automatisch gesetzlich versichert.